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Kinderarbeit in den Sozialen Medien verhindern

Einreicher

KV Saale-Holzland

Beschlusstext

Die Junge Union fordert die Bundesregierung auf, sich der Reglementierung von Kinderarbeit in den sozialen Netzwerken anzunehmen. Der Kinderschutz muss im Bereich des Kinder-Influencing aktiv werden und Verstöße ahnden. Dazu müssen dem Personal von Jugend-und Gewerbeämtern Weiterbildungsangebote gemacht werden.

Begründung:

Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Spielzeug, Spiele und Apps testen oder Jugendliche, die Schminktipps für Gleichaltrige geben, gehören mittlerweile auf Plattformen wie Youtube, Instagram, TikTok oder Snapchat zum festen Repertoire. Sie geben dem Zuschauer, ganz nach dem Vorbild bekannter Influencer, Einblicke in private Bereiche ihres Lebens, Alltags- oder Freizeitaktivitäten. Die Zahl der Kanäle, in denen Kinder und Jugendliche diverse Produkte anpreisen, steigt stetig. In den meisten Fällen stehen hinter der Online-Präsenz die Eltern, die ihre Kinder lächelnd zur Schau stellen. Diese Entwicklung ist aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes mehr als bedenklich.

Während Auftritte von Kindern und Jugendlichen in Film und Fernsehen stark reglementiert werden und dem Kinderschutz besonders viel Aufmerksamkeit zu Gute kommt, entfällt dies innerhalb der Sozialen Medien komplett. Da die Kanäle von den Eltern zur kommerziellen Nutzung bei den Gewerbeämtern angemeldet werden und die Mitarbeiter in den


zuständigen Behörden nicht ausreichend zum Thema Kinderinfluencing geschult sind, werden diese Entwicklungen stillschweigend hingenommen.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert in Artikel 32 das Verbot der Kinderarbeit klar. Demnach ist Kinderarbeit verboten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen jedoch sichergestellt werden muss, dass die Kinder und Jugendlichen “ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte”(Vgl. Art.32 GRCh).

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